Richtlinien für Krankenfahrten
Seit 2004 übernehmen die Krankenkassen Fahrten zu einer ambulanten Behandlung nur noch in Ausnahmefällen! Das ist besonders für ältere Patienten, besonders wenn Sie auf dem Land wohnen, ein Problem. Wenn man kein eigenes Auto hat oder nicht mehr fahren darf und öffentliche Verkehrsmittel nur recht wenig fahren, weis man oft nicht wie Termine bei Ärzten wahrgenommen werden können. Doch es gibt Ausnahmen!
Verordnung vom Arzt
Auf alle Fälle gilt.....Nicht mal eben ein Taxi rufen! Um eine Kostenübernahme von der Krankenkasse zu erhalten muß der Arzt eine Verordnung ausstellen. Er muss bestätigen, dass die Behandlung medizinisch notwendig und eine Taxifahrt aus medizinischen Gründen erforderlich ist!
(*)Krankenfahrten
Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen z. B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch -fachliche Betreuung des Versicherten findet in diesen Fällen nicht statt. Die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist zulässig, bei
a) Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden
b) Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V, wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,
c) Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis mit im Zusammenhang mit dieser Operation erfolgender Vor- oder Nachbehandlung.
Einzelheiten zu den Regelungen zu b) und c) sind in § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB V i. V. m. §§ 115a und 115b SGB V und den darauf beruhenden Vereinbarungen einschließlich dem gem. § 115b Absatz 1 SGB V gültigen Katalog geregelt.
(3) Die Krankenfahrt mit einem Mietwagen oder einem Taxi ist nur dann zu verordnen, wenn der Versicherte aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann.
(4) Kann der Versicherte mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, stellt der Vertragsarzt oder der Vertragszahnarzt in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe c und des § 8 keine Verordnung, aber auf Wunsch des Versicherten eine Anwesenheitsbescheinigung zur Vorlage bei seiner Krankenkasse aus.
(5) Falls mehrere Patienten gleichzeitig zum selben Ziel gefahren werden müssen, hat der Vertragsarzt oder der Vertragszahnarzt je Patient eine Sammelfahrt unter Angabe der Patientenzahl zu verordnen, sofern keine medizinischen Gründe dagegen stehen
(*) Quelle - Auszug aus Gemeinsamer Bundesausschuss
Wann zahlt die Kasse?
Drei Fälle, in denen die Verordnung einer Taxifahrt möglich ist, nennt der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte, Kliniken und Krankenkassen in seiner "Krankentransport-Richtlinie": die Fahrt zur Behandlung in einer Klinik, zu einer ambulanten Operation oder zu einer vor- oder nachstationären Therapie – sofern dadurch ein Klinikaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann. Der Arzt darf jedoch kein Rezept ausstellen, wenn der Patient eine Klinik oder einen Arzt aufsucht, um Termine abzustimmen, Befunde zu erfragen oder ein Medikament oder Hilfsmittel abzuholen.
Daneben kann die Krankenkasse die Taxifahrten zu einer Behandlung mit vielen Terminen übernehmen, wenn "eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist", so die Richtlinie.
Beispiele dafür sind die Chemo- oder Strahlentherapie bei Krebspatienten sowie die Dialyse auf. Wichtig: In diesen Fällen genügt das ärztliche Rezept nicht, es ist zudem eine vorherige Genehmigung der Kasse erforderlich.